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FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
- Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe? Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat (u.a. inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden
- Öffentliche Unternehmen
- Unternehmen, die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
- Private Vermieter
- Muss der Umsatzrückgang von mindestens 60 % für jeden einzelnen Monat bestehen?
Nein, es reicht aus, wenn der Umsatzrückgang von mindestens 60 % für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht. Beispiel: Ein Unternehmen erwägt, Überbrückungshilfe zu beantragen:
- Der Umsatz beträgt im April 2019 100.000 Euro und im Mai 2019 120.000 Euro. Im April 2020 beträgt der Umsatz 30.000 Euro (Umsatzrückgang: 70 %) und im Mai 2020 40.000 Euro (Umsatzrückgang 67 %). Der Umsatzrückgang für beide Monate zusammengenommen beträgt 70.000 + 80.000 / 100.000 + 120.000 = 0,68, entspricht 68 %. -> Antragsvoraussetzungen erfüllt.
- Der Umsatz beträgt im April 2019 100.000 Euro und im Mai 2019 120.000 Euro. Im April 2020 beträgt der Umsatz 30.000 Euro (Umsatzrückgang: 70 %) und im Mai 2020 55.000 Euro (Umsatzrückgang 54 %). Der Umsatzrückgang für beide Monate zusammengenommen beträgt 70.000 + 65.000 / 100.000 + 120.000 = 0,61, entspricht 61 %. -> Antragsvoraussetzungen erfüllt.
- Der Umsatz beträgt im April 2019 100.000 Euro und im Mai 2019 120.000 Euro. Im April 2020 beträgt der Umsatz 30.000 Euro (Umsatzrückgang: 70 %) und im Mai 2020 70.000 Euro (Umsatzrückgang 42 %). Der Umsatzrückgang für beide Monate zusammengenommen beträgt 70.000 + 50.000 / 100.000 + 120.000 = 0,55, entspricht 55 %. -> Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt.
- Wie ist bei Unternehmen zu verfahren, bei denen Umsatzeinbrüche erst nach April/Mai 2020 auftreten?
Unternehmen, die im April und Mai 2020 mehr als 60% der Umsätze des Vorjahresmonats erzielt haben, sind nicht antragsberechtigt.
- Wie viel Corona-Überbrückungshilfe wird gezahlt? Wie hoch liegt die Förderung?
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 70%
- 50% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und < 70%
- 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40% und < 50%
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate beantragt werden.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
- Wann liegt ein begründeter Ausnahmefall vor?
Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe bei einem Unternehmen bis 10 Mitarbeiter auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag.
In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40% erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40% und 70% erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70% werden 60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen Förderung von 50.000 Euro pro Monat bleibt davon unberührt. Die Betrachtung, ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, wird monatsgenau vorgenommen.
Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Fördermonat von über 70 % hat
a) 3.500 Euro Fixkosten: Es werden 80% der erstattungsfähigen Fixkosten erstattet. Die Überbrückungshilfe beträgt 2.800 Euro.
b) 8.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 5.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 6.400 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag der Überbrückungshilfe gekürzt.
c) 18.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 12.200 Euro. Hier liegt ein begründeter Ausnahmefall vor, da die Überbrückungshilfe auf Basis der Fixkosten (80% von 18.000€ = 14.400€) mehr als doppelt so hoch läge, wie der maximale Erstattungsbetrag der Überbrückungshilfe (5.000 Euro). In diesem Fall werden die Fixkosten bis zur Erreichung der 5.000 Euro zu 80 % erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hierbei noch nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 % erstattet (12.000 Euro x 0,6 = 7.200 Euro).
- Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß dieser Liste (Download - Seiten 4 bis 6), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
- Wie sind Fixkosten zeitlich zuzuordnen?
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum fällig zur Zahlung sind, dürfen vollständig angesetzt werden. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.
- Deckt Überbrückungshilfe auch private Lebenshaltungskosten ab?
Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde), Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt .
Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung (SGB II), vereinfacht. Diese Regelung hat noch bis zum 30. September 2020 Geltung.
- Sind Personalkosten förderfähig?
Personalkosten werden pauschal mit 10% der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 berücksichtigt. Darüber hinaus sind Personalkosten nicht förderfähig.
- Wie läuft der Prozess?
Bei der Antragstellung ist zwingend ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer einzubinden, der den Antrag im Namen des Antragsstellers einreicht. Eine Antragsstellung ohne Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe für die gesamten drei Monate. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer eine Schlussabrechnung. Zu viel gezahlte Hilfen sind ggf. zurückzuzahlen.
- Wie funktioniert die Antragsstellung?
Bei der Antragstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten nachzuweisen:
- Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Vorjahresmonaten. Zudem Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum.
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfender Dritter) durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der überprüfende Dritte prüft dabei die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
- Welche Unterlagen braucht der Steuerberater?
Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020,
b) Jahresabschluss 2019
c) Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d) Aufstellung der von betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
- Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden?
Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni – August ist möglich, jedoch spätestens am 31. August 2020.
- In welchem Bundesland wird der Antrag gestellt?
Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen steuerlich registriert ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei unerheblich.
Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe stellen den Antrag im Bundesland des Wohnsitzes.
Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist explizit nicht zulässig.
- Wie ist mit der Unsicherheit über die Entwicklung der Corona-Pandemie umzugehen?
Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.
- Wie ist mit Forderungsausfällen bzw. Umsätzen, die schon gebucht wurden, sich aber vermutlich nicht realisieren werden, umzugehen?
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen,, dass ein gebuchter Umsatz bzw. eine Forderung vsl. nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung bzw. –prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
- Muss zur Antragsstellung zwingend ein Steuerberater eingebunden werden?
Ja, die Antragsstellung ist ausschließlich nach vorheriger Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers und Bestätigung der Antragsberechtigung, des Umsatzrückgangs und der laufenden Fixkosten möglich.
- Müssen die Kosten für den Steuerberater selber getragen werden?
Die Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer (überprüfender Dritter) müssen vom Antragsteller selbst getragen werden. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grds. erstattungsfähig. Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im ersten Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Der Antragsteller hat in Vorleistung zu gehen.
Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt, negativ beschieden oder kommt es zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der erforderliche Umsatzrückgang nicht gegeben war), erhält der Antragsteller entsprechend auch keine bzw. eine geringere Erstattung der Kosten für den überprüfenden Dritten.
- Wie ist mit unklarer zeitlicher Zurechnung von Umsätzen umzugehen?
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
- Wie funktioniert die Abschlussrechnung?
Nach Ablauf des Förderzeitraums und spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfender Dritter) die Abschlussrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Im Einzelnen:
- Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60% entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der prüfende Dritte bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
Der prüfende Dritte berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
- Betriebliche Fixkosten: Die prüfenden Dritten übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
Die Kosten für den prüfenden Dritten im Rahmen der Erstellung der Abschlussrechnung werden in die Kalkulation miteinbezogen.
- Was passiert bei falschen Angaben?
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.
Die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen.
- Wer prüft den Antrag auf Soforthilfe?
Die sachliche Prüfung jedes Antrags und die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
- Wird der Zuschuss auf das ALG II angerechnet?
Nein, die Hilfe dient der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben, während das ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
- Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
- Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:
- Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden6, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der (Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 voll angerechnet werden.
- Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden7
Soweit die Vorgaben der De-minimis-Verordnungen, einschließlich der Kumulierungsregeln, eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-minimis-Verordnungen kumuliert werden8.
Unter Beachtung dessen könnte ein gewerbliches Unternehmen, das vor dem Jahr 2020 keine Beihilfen in Anspruch genommen hat, neben dem vollen KfW-Schnellkredit und der maximalen Soforthilfe des Bundes in Höhe von 15.000 Euro die Höchstförderung nach der Überbrückungshilfe erhalten (150.000 Euro).
Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.
- In welchem Verhältnis stehen Corona-Überbrückungshilfe und –Soforthilfen des Bundes?
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit.
Beispielrechnung:
- Antragsdatum der Soforthilfe: 12. April 2020 Förderzeitraum: April bis Juni
- 15.000 Euro erhalten, davon werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt Überbrückungshilfe für Juni wird automatisch um 5.000 Euro gekürzt.
Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind bzw. wenn eine entsprechende Aufforderung existiert.
- In welchem Verhältnis stehen Corona-Überbrückungshilfe und weitere Corona-Hilfen?
Grundsätzlich gilt:
- Eine Anrechnung von weiteren Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und –zeitraum überschneiden.
- Darlehen werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet.
Des Weiteren sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.
- Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe (also bis Ende August 2020) ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung ggf. im Rahmen der Abschlussrechnung.
- In welchem Verhältnis stehen Corona-Überbrückungshilfe und weiteren nicht Corona-bedingte Hilfen?
Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), insbesondere Darlehen, ist zulässig. Eine Anrechnung auf Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
- Wie ist die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln?
Die Beschäftigtenzahl ist mit Blick auf die Schwellenwerte für kleine Unternehmen relevant. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder eines Freiberuflers wird auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 herangezogen werden
- Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt.
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
- Wie finde ich einen Steuerberater?
Gerne sind wir für Sie da. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Details finden Sie unter "Impressum".
- Handeln die prüfenden Dritten im Auftrag des antragstellenden Unternehmens?
Ja.
- Muss ein Gewerbeschein vorliegen?
Nein, auch Freie Berufe sind antragsberechtigt.
- Sind Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie Soforthilfe Corona nicht beantragt haben?
Ja.
- Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?
Nein.
- Sonderfall - Wie ist bei einer Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz vorzugehen?
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Hat ein Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
- Sonderfall - Wie wird bei verbundenen Unternehmen vorgegangen?
Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.9 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können dementsprechend Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur das beherrschende Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.
Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen.
Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.
- Sonderfall - Wie wird bei gemeinnützigen Unternehmen vorgegangen?
Private gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Bei diesen Unternehmen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (z.B. auch Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Die Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, der Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
- Sonderfall - Wie wird bei neu gegründeten Unternehmen vorgegangen?
Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. April 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von min. 60% in den Monaten April/Mai 2020 die Monate November/Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten Juni bis August 2020 als Vergleichsmonate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
- Gibt es Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im April/Mai 2019 (bzw. November/Dezember 2019 bei jüngeren Unternehmen) aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände (z.B. Umbau, krankheitsbedingte Schließung usw.) vergleichsweise gering waren?
Nein, Bezugsgröße sind einheitlich April/Mai 2019, falls das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt schon bestand und Umsätze erzielt hat.
- Die Corona-Überbrückungshilfe richtet sich auch an Profisportvereine der „unteren Ligen“? Was ist hiermit konkret gemeint?
Antragsberechtigt sind alle Profisportvereine, soweit sie die eingangs genannten Antragskriterien erfüllen.